Mit seinem Beschluss vom 5. Mai 1999 entschied der Regierungsrat über die Bewilligung des Betriebes von 200 Geldspielautomaten bzw. über die Bestätigung der früher erteilten Bewilligung. Er tat dies einerseits gestützt auf das kantonale Recht und hatte andererseits die Bundesgesetzgebung und insbesondere die Geldspielautomatenverordnung zu beachten. Für seinen Beschluss hatte er daher die Geldspielautomatenverordnung und deren übergangsrechtliche Regelung in Art. 9 und Art. 10 im Besonderen auszulegen. Diese Übergangsregelung enthält kein absolutes Verbot des Betriebes von Apparaten, die nach neuer Praxis dem Glücksspiel zuzuordnen und daher grundsätzlich unzulässig sind.