Vorerst gilt es die Zuständigkeitsfrage (nachfolgend E. 2c) und hernach die Frage der Rechtmässigkeit zu prüfen (E. 2d). c) Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesamt für Polizeiwesen am 15. Mai 1998 das Gesuch für den Betrieb ihrer 200 Geldspielautomaten ein. Das Bundesamt überwies dieses am 29. Mai 1998 dem Regierungsrat zur Behandlung. Der Regierungsrat hatte demnach über die Betriebsbewilligung zu befinden. Mit seinem Beschluss vom 5. Mai 1999 entschied der Regierungsrat über die Bewilligung des Betriebes von 200 Geldspielautomaten bzw. über die Bestätigung der früher erteilten Bewilligung.