Das kantonale Recht kann weitere Bestimmungen über den Betrieb von Geldspielapparaten aufstellen; diese dürfen dem Spielbankengesetz allerdings nicht widersprechen ( Art. 13 SBG). Die Kantone sind befugt, den Betrieb von Geldspielautomaten ganz zu verbieten, einer Bewilligungspflicht zu unterstellen oder auch ohne zusätzliche kantonale Bewilligung zuzulassen ( BGE 120 Ia 126 E. 3b S. 131, ZBl 95/1994 S. 522 E. 2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 152 E. 4b S. 161). An dieser Zuständigkeitsordnung von Bund und Kantonen gemäss Spielbankengesetz hat der Erlass der Geldspielautomatenverordnung nichts geändert.