Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch eine Feststellung über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten verlangt werden, wenn ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachgewiesen wird ( Art. 25 VwVG; Art. 25 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 122 II 97 E. 3 S. 98).