Am 6. Mai 1999 nahm die CTS den Betrieb der zusätzlichen 72 Geldspielautomaten auf. Am 7. Mai 1999 forderte das Bundesamt für Polizeiwesen die CTS auf, die zusätzlichen Automaten ausser Betrieb zu nehmen und stellte die Einleitung eines Strafverfahrens gemäss Art. 6 ff. SBG in Aussicht. D.- Die CTS ersuchte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 10. Juni 1999 um Erlass einer Feststellungsverfügung.