Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Geldspielautomatenverordnung sei in Würdigung des Verordnungszweckes sowie in Anbetracht des Vertrauensschutzes und der von der CTS getätigten Investitionen auszulegen. Daraus ergebe sich unter dem Gesichtswinkel des Übergangsrechts von Art. 9 und 10 GSAV inbesondere, dass bereits erteilte Bewilligungen nicht widerrufen werden müssten. - Dieser Entscheid des Regierungsrates ist von keiner Seite angefochten worden. Am 6. Mai 1999 nahm die CTS den Betrieb der zusätzlichen 72 Geldspielautomaten auf.