{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-209-1999_2000-03-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.03.2000&to_date=04.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-03-2000-1A-209-1999&number_of_ranks=51", "Checksum": "2ff95984ad571ca6658c379668b6d601"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.209/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.03.2000 1A.209/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.03.2000 1A.209/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.03.2000 1A.209/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Finanzen & Abgaberecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:38", "Checksum": "777789698f56713d354a10dd05a45439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.03.2000 1A.209/1999\nRegeste:\nÖffentliche Finanzen & Abgaberecht\n\n\nSie beantragte die Feststellung, dass der Regierungsrat des Kantons Bern zur Bestätigung der Bewilligung für den Betrieb von 200 Geldspielautomaten in der Liegenschaft \"Casino Palace\" zuständig, dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und die Zulässigkeit des Betriebs aller 200 Automaten damit für alle Beteiligten verbindlich bestätigt sei. Im Eventualbegehren ersuchte die CTS die zuständige Stelle des EJPD um die Bewilligung zum Betrieb von insgesamt 200 Geldspielautomaten.\nDas Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erliess am 12. August 1999 seine Verfügung mit folgendem\nDispositiv:\n\"1.Das EJPD stellt fest, dass der Kanton Bern zuständig ist, über die Erteilung bzw. die Bestätigung von Betriebsbewilligungen für solche GSA auf seinem Kantonsgebiet zu entscheiden, die über eine gültige Homologation des EJPD verfügen.\nWeitergehend wird das Begehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Das EJPD stellt fest, dass die ursprünglich erteilten Homologationen für die 72 Geldspielautomaten im Kursaal Biel, die am 22. April 1998 nicht in Betrieb waren, ihre Gültigkeit verloren haben. \"\nZur Begründung dieser Verfügung erwog das EJPD, dass kantonale Bewilligungen für den Betrieb von Geldspielautomaten nur bei Vorliegen einer entsprechenden Homologation erteilt werden könnten. Das EJPD sei für den Bereich der Homologation zuständig, die Kantone für die Erteilung der Betriebsbewilligungen von (homologierten) Geldspielautomaten bzw. für den übrigen Vollzug. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Geldspielautomatenverordnung hätten alle vor diesem Zeitpunkt erteilten Homologationen ihre Gültigkeit verloren; eine Ausnahme gelte lediglich für Geräte, die vor dem 22. April 1998 bereits in Betrieb gewesen seien. Das bedeute für den Kursaal Biel, dass 128 Apparate weiter betrieben werden dürften, die übrigen 72 Apparate indessen nicht unter die Übergangsbestimmung von Art. 10 GSAV fielen und daher die Homologation verloren hätten. Diese Umstände hätte der Kanton bei der Bestätigung vom 5. Mai 1999 berücksichtigen müssen. Da der Regierungsrat dem nicht nachgekommen sei, habe er sich in Widerspruch zum Bundesrecht gesetzt. Mit dem Erlöschen der Homologation sei dem Kanton Bern verwehrt gewesen, die Betriebsbewilligung für die in Frage stehenden 72 Apparate zu erteilen bzw. zu bestätigen. Nach Art. 25 VwVG sei das Departement befugt, diese Rechtsfolgen verfügungsweise festzustellen.\nE.- Gegen diese Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat die CTS - Congrès, Tourisme et Sport SA beim Bundesgericht am 8. September 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:\n\"1. Die Verfügung des EJPD vom 12. August 1999 sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen,\na) dass der Kanton Bern zum Entscheid über die Bestätigung der Bewilligung für den Betrieb von 200 Geldspielautomaten in der Liegenschaft Casino Palace, Biel (RRB Nr. 1273 vom 5. Mai 1999 betreffend allfälligen Widerruf der Bewilligung) zuständig war und ist;\nb) dass mit der rechtskräftigen kantonalen Bestätigung der Bewilligung allseits verbindlich, auch für die Bundesbehörden und im Besonderen für das Bundesamt für Polizeiwesen, über die Zulässigkeit des Betriebs aller 200 Geldspielautomaten als Geschicklichkeitsspielautomaten entschieden worden ist.\n3. eventualiter:\nFür den Fall, dass das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 abgewiesen wird, sei festzustellen,\na) dass die Homologation der 72 der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 bewilligten, aber durch diese im April 1998 noch nicht in Betrieb genommenen Geldspielautomaten mit der Verordnung vom 22. April 1998 nicht entfallen ist und\nb) dass die CTS deshalb berechtigt ist, insgesamt 200 Geldspielautomaten in der Liegenschaft Casino Palace, Biel, zu betreiben. \"\nF.- Das EJPD stellte mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 1999 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die gemäss Art. 110 OG zur Vernehmlassung eingeladene Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern beantragte am 27. Oktober 1999 die Gutheissung der Beschwerde.\n- Im zweiten Schriftenwechsel hielten die CTS und das EJPD an ihren Anträgen fest.\nG.- Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2000 forderte das Bundesgericht das EJPD auf, den Beschluss des Bundesrates über die ausserordentliche Bekanntmachung der Geldspielautomatenverordnung einzureichen. Die Schweizerische Bundeskanzlei kam diesem Ersuchen am 18. Februar 2000 nach.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung des Spielbankengesetzes und der Geldspielautomatenverordnung und somit von Bundesverwaltungsrecht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 98 lit. b OG. Da keine Ausschlussgründe vorliegen, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.\nMit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch eine Feststellung über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten verlangt werden, wenn ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachgewiesen wird (\nArt. 25 VwVG;\nArt. 25 BZP in Verbindung mit\nArt. 40 OG;\nBGE 122 II 97 E. 3 S. 98). In Anbetracht des Beschlusses des Regierungsrates einerseits, der den Betrieb aller 200 Geldspielautomaten bestätigte, sowie andererseits der Drohung des Bundesamtes für Polizeiwesen, für den Fall einer Weiterführung des Betriebs der fraglichen 72 Geldspielautomaten ein Strafverfahren einzuleiten, hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Klärung der Rechtslage. Auf die Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf das Feststellungsbegehren einzutreten."}