156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Stadt Uster wird nicht zugesprochen ( Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. - wird den Beschwerdeführern auferlegt. 3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.-Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht (3. Abteilung, 3. Kammer) und der Baurekurskommission III des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. März 2000