Es wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem Gestaltungsplan über Anlagen entschieden würde, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. Anhang zur UVPV). b) Auf die übrigen Eventualbegehren kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie ausschliesslich kantonalrechtliche Aspekte zum Gegenstand haben. 4.- Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art.