Gemäss Art. 5 Abs. 3 Satz 2 UVPV ist die Sondernutzungs- oder Detailnutzungsplanung das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren, sofern darin über ein UVP-pflichtiges Projekt entschieden wird und das Planverfahren eine umfassende Prüfung ermöglicht (vgl. BGE 121 II 190 E. 3b/bb S. 194 f.; 120 Ib 70 E. 2 S. 74). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung: Es wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem Gestaltungsplan über Anlagen entschieden würde, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. Anhang zur UVPV).