In ihrem Eventualbegehren (Ziff. 4.1) beantragen die Beschwerdeführer die Erstellung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsberichts. Solche Berichte sind bundesrechtlich im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814. 01; USG) vorgeschrieben ( Art. 9 Abs. 2 USG; Art. 7 ff. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [SR 814. 011; UVPV]). Soweit der Eventualantrag dahin zu verstehen sein soll, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollen, ist er offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 5 Abs. 3