Die Beschwerdeführer machen nicht substantiiert geltend, die dieser Beurteilung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder unvollständig, sondern begnügen sich, in allgemeiner Weise die vorliegenden Untersuchungen anzuzweifeln. Hinzu kommt, dass in den an das Feuchtgebiet angrenzenden Baubereichen G5 und G8 keine Untergeschosse zulässig sind (Art. 11 der Gestaltungsplanvorschriften), was einen zusätzlichen Schutz bewirkt. Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist nicht bundesrechtswidrig. h) Gesamthaft verstösst somit der angefochtene Gestaltungsplan nicht gegen Bundesrecht. 3.- a) In ihrem Eventualbegehren (Ziff.