Schutzobjekt nachteilig verändert werden könnte, zumal von den im Bereich G5 vorgesehenen dichten Überbauungen kaum Nährstoffeinträge zu erwarten sind. Dass der gemäss Gestaltungsplan überbaubare Bereich auf einer kurzen Strecke von rund 30 Metern unmittelbar an die im Bundesinventar eingezeichnete Ostgrenze des Moorobjekts heranreicht, mag zwar aus ästhetischer Sicht als unbefriedigend erscheinen, kann aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. dd) Feuchtigkeits- und Moorgebiete können auch durch Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts gefährdet werden.