Dass - wie die Beschwerdeführer vorbringen - die bestehenden Bauten ohne Bewilligung errichtet worden seien, ändert an diesem Befund nichts. Das Gutachten kommt daher zum Ergebnis, die 1994 vom Bund festgesetzte Flachmoorbegrenzung sei in diesem Bereich klar fehlerhaft; dafür sei das Flachmoorgebiet in westlicher Richtung um eine vernässte Wiese mit Pfeifengras- und Kleinseggenbeständen zu erweitern, die wohl aus Versehen 1994 nicht in das Bundesinventar aufgenommen worden sei.