die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Das impliziert, dass die kartographische Darstellung im Bundesinventar im Massstab 1:25'000 noch nicht unmittelbar verbindlich den Umfang des Objekts angibt, sondern den Kantonen eine gewisse Entscheidbefugnis bei der genauen Festlegung der Objektgrenzen verbleibt (Fahrländer, a.a.O., Art. 18a Rz. 38). Die kantonale Festlegung darf nicht restriktiv sein und dazu führen, dass Objekte von nationaler Bedeutung geschmälert werden (Entscheid i.S. SBN vom 24. September 1996, publ. in URP 1996 S. 815, E. 8d). Sie kann aber die bundesrechtliche Umschreibung präzisieren, soweit diese unklar oder fehlerhaft ist.