Mit diesen Vorschriften kann grundsätzlich der bundesrechtlich verlangte Schutz des Flachmoores sichergestellt werden. Dabei ist unerheblich, dass - wie das BUWAL kritisiert - das Teilobjekt Brandschänki nach der Nutzungszonenordnung immer noch in der Bauzone liegt. Denn der fragliche Gestaltungsplan gewährleistet die Freihaltung dieses Bereichs und ändert diesbezüglich die Nutzungszonenordnung bürgerverbindlich ab (§ 83 Abs. 1 PBG). g) Fraglich kann einzig sein, ob die Pufferzone um das Feuchtobjekt Brandschänki genügend gross ist und insbesondere, ob es zulässig ist, dass das überbaubare Gebiet östlich auf einer kurzen Strecke bis unmittelbar an das Biotop heranreicht.