Es ist daher zu prüfen, ob der Gestaltungsplan Loren den Anforderungen der Flachmoorverordnung genügt. f) Die Pufferzone ist an sich nicht vorgesehen als Zone für die zu schützenden Moorobjekte selber, sondern für deren nähere Umgebung. Es wäre jedoch formalistisch, allein deswegen den Moorschutz als ungenügend zu beurteilen. Massgebend ist nicht, ob das Moorobjekt in einer Zone liegt, die formell Schutzzone genannt wird, sondern ob der erforderliche Schutz mit den für das Objekt geltenden Vorschriften erreicht werden kann. Gemäss Art. 32 der Gestaltungsplanvorschriften dürfen in den Freihalteflächen weder ober- noch unterirdische Bauten und auch keine Parkplätze erstellt werden.