Auch der südliche, in die Bauzone hineinragende Teil des Glattenriets war in diesem Entwurf nicht Teil des Objekts. Erst in der gegen Ende 1994 erlassenen definitiven Fassung wurde das Objekt erweitert und umfasste neu auch das Biotop Brandschänki. Es ist daher verständlich, dass die Gestaltungsplanung keine besondere Pufferzone gegenüber diesem Biotop enthielt. Das entbindet freilich nicht davon, die seither in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung zu berücksichtigen, was gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren gegen den Plan erfolgen kann. Es ist daher zu prüfen, ob der Gestaltungsplan Loren den Anforderungen der Flachmoorverordnung genügt.