Die im Gestaltungsplan enthaltene Pufferzone bezweckt, der Verpflichtung von Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung nachzukommen. Der kommunale Gestaltungsplan ist grundsätzlich ein taugliches Mittel, um die bundesrechtlich vorgeschriebenen Pufferzonen zu gewährleisten. Er wurde von der Gemeinde auch innerhalb der durch Art. 6 Abs. 1 Flachmoorverordnung festgelegten Fristen erlassen. Dass das Inkrafttreten des Planes durch verschiedene Rechtsmittelverfahren verzögert wurde, ist nicht der Gemeinde anzulasten und ändert nichts daran, dass diese ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.