Am südöstlichen Rand grenzt die Bauzone gemäss kommunaler BZO an den Rand dieses Gebiets. Dessen südlichster Teil ragt gar dreieckförmig circa 60 Meter tief in die Bauzone hinein. Der streitige Gestaltungsplan sieht indessen am nordwestlichen Rand der Bauzone eine Pufferzone in Form einer Freihaltezone vor. Das gemäss Gestaltungsplan überbaubare Gebiet liegt im Allgemeinen mindestens 80 Meter von der Grenze des Moores entfernt. Ausgenommen ist einzig der in die Bauzone hineinragende südliche Zipfel, welcher in einem kleinen Teil praktisch bis an die vorgesehene Erschliessungsstrasse reicht. Zweitens umfasst das Schutzobjekt gemäss Bundesinventar das kleinere Feuchtgebiet Brandschänki.