a Flachmoorverordnung). Diese Massnahmen müssen innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Flachmoorverordnung, das heisst bis zum 1. Oktober 1997, getroffen werden (Art. 6 Abs. 1 Flachmoorverordnung). b) Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem bundesrechtlichen Moorschutz nicht auseinandergesetzt und auch keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit offensichtlich unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Indessen ist der Sachverhalt aufgrund des Schriftenwechsels im bundesgerichtlichen Verfahren liquid, so dass das Bundesgericht die sich stellenden Fragen selber beantworten kann. c)