Gemäss Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Die Objekte müssen gemäss Art. 4 der Verordnung ungeschmälert erhalten werden. Die Kantone treffen nach Art. 5 Abs. 1 die dazu geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Insbesondere sorgen sie dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen (Art. 5 Abs. 2 lit. a Flachmoorverordnung).