Zu korrigieren ist daher lediglich das Rubrum, wonach die Stadt Uster durch den Stadtrat (und nicht durch den Gemeinderat) vertreten wird. 2.- Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Gestaltungsplan Loren die bundesrechtlichen Vorschriften über den Moorschutz verletzt. a) Gemäss Art. 23a in Verbindung mit Art. 18a NHG bezeichnet der Bundesrat die Moore von nationaler Bedeutung. Die Kantone ordnen deren Schutz und Unterhalt und treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Flachmoorverordnung erlassen, welche in ihrem Anhang 1 die Flachmoore von nationaler Bedeutung aufzählt. Gemäss Art.