Die Beschwerdeführer beantragen, sämtliche Stellungnahmen der Stadt Uster, die angeblich im Namen des Gemeinderates erfolgt sein sollen, seien aus dem Recht zu weisen, weil der Gemeinderat Uster zur vorliegenden Beschwerde nicht Stellung genommen und auch keinen Rechtsanwalt beauftragt habe. In der Tat ergibt sich sowohl aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben als auch aus den in den kantonalen Akten befindlichen Vollmachten, dass nicht der Gemeinderat (das Legislativorgan der Stadt Uster), sondern der Stadtrat (das Exekutivorgan) Rechtsanwältin Nadja Herz mit der Prozessvertretung beauftragt hat.