Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins kann verzichtet werden, da der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgeht. e) Die Beschwerdeführer beantragen, sämtliche Stellungnahmen der Stadt Uster, die angeblich im Namen des Gemeinderates erfolgt sein sollen, seien aus dem Recht zu weisen, weil der Gemeinderat Uster zur vorliegenden Beschwerde nicht Stellung genommen und auch keinen Rechtsanwalt beauftragt habe.