IVS, E. 1-2). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die vollumfängliche Aufhebung des GestaltungsplansbeantragthabenundsichdabeiinsbesondereauchfüreineErweiterungderPufferzonezumSchutzderRiedfloraund-faunaeingesetzthaben. d) Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins kann verzichtet werden, da der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgeht. e)