Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht ( BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117 mit Hinweis). Voraussetzung ist lediglich, dass die Frage zum Streitgegenstand gehört, d.h. zu dem (oder den) durch die angefochtene Verfügung geregelten und mit der Beschwerde beanstandeten Rechtsverhältnis(sen) (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des EVG vom 14. Juni 1999 i.S. IVS, E. 1-2).