Auf das Rechtsbegehren Nr. 3 kann daher nicht eingetreten werden. bb) Dagegen spielt es für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Rolle, dass die Beschwerdeführer sich erstmals vor Bundesgericht auf den bundesrechtlichen Moorschutz berufen. Das Bundesrecht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden ( Art. 114 Abs. 1 OG in fine): Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht ( BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117 mit Hinweis).