Zürich 1984, S. 59). Wenn - wie die Beschwerdeführer und das BUWAL vorbringen - diese Ordnung inzwischen infolge Änderungen des Bundesrechts rechtswidrig geworden sein sollte, so hätte dies im Rechtsmittelverfahren gegen die Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 9. März 1998 geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen könnte eine Zuweisung der Loren in eine Landwirtschafts- oder Reservezone auch nach einer allfälligen Aufhebung des Gestaltungsplanes nur im Rahmen des ordentlichen Planungsverfahrens (§ 88 f. PBG) erfolgen, aber nicht durch das Bundesgericht angeordnet werden. Auf das Rechtsbegehren Nr. 3 kann daher nicht eingetreten werden. bb)