Das ist vorliegend einzig der Gestaltungsplan Loren, den die Beschwerdeführer fristgerecht angefochten haben. Hingegen kann auf das Begehren, das Gebiet Loren sei einer Landwirtschaftszone, allenfalls einer Reservezone, zuzuweisen, von vornherein nicht eingetreten werden. Das Gebiet Loren ist durch die rechtskräftige Bau- und Zonenordnung einer Bauzone zugewiesen. Würde der angefochtene Gestaltungsplan aufgehoben, so wäre automatisch die Bau- und Zonenordnung anwendbar (Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 59).