73 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999), das überdies im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht in Kraft war. cc) Das Rechtsmittel kann daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer oder mangels rechtsgenüglicher Begründung auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. c) Grundsätzlich einzutreten ist dagegen, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. aa) Prozessgegenstand vor Bundesgericht kann jedoch nur sein, was bereits Gegenstand des kantonalen Verfahrens war. Das ist vorliegend einzig der Gestaltungsplan Loren, den die Beschwerdeführer fristgerecht angefochten haben.