Diese können sich daher nicht unter Berufung auf Art. 15 RPG mit staatsrechtlicher Beschwerde dagegen wehren, dass ein Nachbargrundstück eingezont wird (in BGE 117 Ia 497 nicht publizierte E. 1a; Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Oktober 1988, E. 2b, publiziert in ZBl. 90/1989 S. 274, nicht veröffentlichter Entscheid i.S. Sch. vom 18. Januar 1994, E. 1e). Gleiches gilt für das Gebot der nachhaltigen Entwicklung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 73 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999), das überdies im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht in Kraft war.