Ob die als verletzt gerügten kantonalen Vorschriften über die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr dem Schutz der Nachbarn dienen, ist ebenfalls fraglich. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sie in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt sein sollen, wenn das Verwaltungsgericht die Erschliessung mit einer Regional- und einer Ortsbuslinie als hinreichend betrachtete. Die Grundsätze von Art. 15 RPG dienen einerseits dem öffentlichen Interesse, andererseits dem Interesse des betroffenen Grundeigentümers, nicht aber dem Schutz der Nachbarn. Diese können sich daher nicht unter Berufung auf Art.