Es ist nicht der Sinn der erwähnten Rechtsprechung, für alle hauptsächlich kantonalrechtlichen Angelegenheiten den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu eröffnen, sobald in einem Detailpunkt eine bundesrechtlich geregelte Frage berührt ist. ee) Insgesamt ist somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend nur zulässig für die Fragen, ob die bundesrechtlichen Vorschriften über den Moorschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung verletzt sind.