Diese Rechtsprechung führt vorliegend aber nicht dazu, dass auch die gerügten Verletzungen des kantonalen Rechts oder des Raumplanungsgesetzes im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden könnten. Die Rügen betreffend Verletzung des kantonalen Rechts stellen die Zulässigkeit des Gestaltungsplanes generell in Frage und zielen darauf ab, das Gebiet Loren völlig unüberbaut zu belassen. Demgegenüber kann die Rüge betreffend Verletzung der bundesrechtlichen Moorschutzvorschriften angesichts der konkreten Umstände von vornherein höchstens eine relativ geringfügige Änderung des Gestaltungsplanes zur Folge haben, nicht aber seine völlige Aufhebung.