Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. cc) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann zulässig, soweit gerügt wird, es sei zu Unrecht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden ( BGE 120 Ib 70 E. 1b/bb S. 73, mit Hinweisen). dd) Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Verletzung von selbständigem kantonalen Recht gerügt werden, soweit dieses einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit den als verletzt gerügten Bestimmungen des Bundesverwaltungsrechts aufweist ( BGE 123 II 88 E. 1a/cc S. 92; 121 II 72 E. 1b S. 75).