Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Gestaltungsplan Loren und damit ein kommunaler Nutzungsplan. Die Beschwerdeführer rügen überwiegend nicht die Verletzung von direkt anwendbarem Bundesrecht, sondern die Verletzung kantonalen Rechts. Das betrifft namentlich die Kritik, der Gestaltungsplan verstosse gegen den kantonalen Richtplan, die Leitlinien der kantonalen Raumplanung sowie die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die zulässige Ausnützung und über die Erschliessung mit Strassen und öffentlichem Verkehr. Die Verletzung dieser Bestimmungen kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Ebenso ist die Rüge, der Gestaltungsplan verstosse gegen Art.