{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-135-1999_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-135-1999&number_of_ranks=37", "Checksum": "65b775c1ad85d2d978d5598c9077130c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.135/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.135/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.135/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.135/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung und öffentliches Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:50", "Checksum": "210fc92e3e8b3a23b3c9668217f413b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.135/1999\nRegeste:\nRaumplanung und öffentliches Baurecht\n\n\ncc) Vorliegend ergibt sich aus der in den Akten liegenden Fotodokumentation, dass der östliche Teil des Biotops Brandschänki mit Familiengärten, Kleintierweiden und Kleinbauten belegt ist. Gemäss dem Gutachten der AquaTerra vom 6. Oktober 1999 bestehen diese Nutzungen schon seit über 20 Jahren; das Gelände sei an dieser Stelle mit Erddeponien und Schutt aufgeschüttet worden und liege deutlich höher als die westlich angrenzenden Flachmoorflächen. Dieser Befund wird von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2000 nicht bestritten. Dass - wie die Beschwerdeführer vorbringen - die bestehenden Bauten ohne Bewilligung errichtet worden seien, ändert an diesem Befund nichts. Das Gutachten kommt daher zum Ergebnis, die 1994 vom Bund festgesetzte Flachmoorbegrenzung sei in diesem Bereich klar fehlerhaft; dafür sei das Flachmoorgebiet in westlicher Richtung um eine vernässte Wiese mit Pfeifengras- und Kleinseggenbeständen zu erweitern, die wohl aus Versehen 1994 nicht in das Bundesinventar aufgenommen worden sei. Die Stadt Uster hat deshalb vorgeschlagen, die kantonale Naturschutzverordnung in diesem Sinne anzupassen, d.h. das aufzunehmende Feuchtgebiet Brandschänki in westlicher Richtung zu erweitern und in östlicher Richtung zu verkürzen. Diesem Vorschlag hat die Fachstelle Naturschutz des Amtes für Landschaft und Natur am 19. Oktober 1999 grundsätzlich zugestimmt, vorbehältlich der Zustimmung des BUWAL. Würden die Grenzen des Schutzobjekts in dieser Weise verändert, wäre auch östlich des Biotops Brandschänki eine unüberbaubare Pufferzone vorhanden: Mit Vollzug der Planung Loren in ca. 2 Jahren will die Stadt Uster die vorhandenen Gärten und Kleintiernutzungen aufheben und dort eine störungsfreie Übergangszone zur eigentlichen Moorfläche schaffen.\nSelbst wenn es formell bei der im Bundesinventar eingezeichneten Biotopgrenze bleiben sollte, kann der Gemeinde Uster angesichts der konkreten Umstände nicht vorgeworfen werden, die Pufferzonengrenze in bundesrechtswidriger Weise festgelegt zu haben: Es ist nicht ersichtlich, dass durch die vorgesehenen Bauten das (in diesem Bereich zumindest erheblich beeinträchtigte) Schutzobjekt nachteilig verändert werden könnte, zumal von den im Bereich G5 vorgesehenen dichten Überbauungen kaum Nährstoffeinträge zu erwarten sind. Dass der gemäss Gestaltungsplan überbaubare Bereich auf einer kurzen Strecke von rund 30 Metern unmittelbar an die im Bundesinventar eingezeichnete Ostgrenze des Moorobjekts heranreicht, mag zwar aus ästhetischer Sicht als unbefriedigend erscheinen, kann aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.\ndd) Feuchtigkeits- und Moorgebiete können auch durch Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts gefährdet werden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Aspekt auseinandergesetzt und ist gestützt auf den Raumplanungsbericht Loren zum Ergebnis gekommen, der im Gestaltungsplan vorgesehene Trenngürtel sei ausreichend. Die Beschwerdeführer machen nicht substantiiert geltend, die dieser Beurteilung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder unvollständig, sondern begnügen sich, in allgemeiner Weise die vorliegenden Untersuchungen anzuzweifeln. Hinzu kommt, dass in den an das Feuchtgebiet angrenzenden Baubereichen G5 und G8 keine Untergeschosse zulässig sind (Art. 11 der Gestaltungsplanvorschriften), was einen zusätzlichen Schutz bewirkt. Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist nicht bundesrechtswidrig.\nh) Gesamthaft verstösst somit der angefochtene Gestaltungsplan nicht gegen Bundesrecht.\n3.- a) In ihrem Eventualbegehren (Ziff. 4.1) beantragen die Beschwerdeführer die Erstellung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsberichts. Solche Berichte sind bundesrechtlich im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814. 01; USG) vorgeschrieben (\nArt. 9 Abs. 2 USG; Art. 7 ff. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [SR 814. 011; UVPV]). Soweit der Eventualantrag dahin zu verstehen sein soll, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollen, ist er offensichtlich unbegründet. Gemäss\nArt. 5 Abs. 3 Satz 2 UVPV ist die Sondernutzungs- oder Detailnutzungsplanung das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren, sofern darin über ein UVP-pflichtiges Projekt entschieden wird und das Planverfahren eine umfassende Prüfung ermöglicht (vgl.\nBGE 121 II 190 E. 3b/bb S. 194 f.;\n120 Ib 70 E. 2 S. 74). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung: Es wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem Gestaltungsplan über Anlagen entschieden würde, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. Anhang zur UVPV).\nb) Auf die übrigen Eventualbegehren kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie ausschliesslich kantonalrechtliche Aspekte zum Gegenstand haben.\n4.- Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit\nArt. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Stadt Uster wird nicht zugesprochen (\nArt. 159 Abs. 2 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. - wird den Beschwerdeführern auferlegt.\n3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."}