{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-135-1999_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-135-1999&number_of_ranks=37", "Checksum": "65b775c1ad85d2d978d5598c9077130c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.135/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.135/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.135/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.135/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung und öffentliches Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:50", "Checksum": "210fc92e3e8b3a23b3c9668217f413b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.135/1999\nRegeste:\nRaumplanung und öffentliches Baurecht\n\n\ne) Allerdings liegt das Feuchtgebiet Brandschänki selber nicht in einer eigentlichen Schutzzone, sondern ebenfalls in der Pufferzone. Das ist durch die Entstehungsgeschichte des Gestaltungsplanes erklärbar: Dieser basiert im Wesentlichen auf dem Raumplanungsbericht \"Arbeitsplatzzone Loren\", welcher im Mai 1994 abgeschlossen wurde. Zu dieser Zeit lag das Bundesinventar der Flachmoore erst in einem Entwurf von 1990 vor. In diesem Entwurf war das Biotop Brandschänki im Objekt 2190 noch nicht enthalten. Auch der südliche, in die Bauzone hineinragende Teil des Glattenriets war in diesem Entwurf nicht Teil des Objekts. Erst in der gegen Ende 1994 erlassenen definitiven Fassung wurde das Objekt erweitert und umfasste neu auch das Biotop Brandschänki. Es ist daher verständlich, dass die Gestaltungsplanung keine besondere Pufferzone gegenüber diesem Biotop enthielt. Das entbindet freilich nicht davon, die seither in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung zu berücksichtigen, was gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren gegen den Plan erfolgen kann. Es ist daher zu prüfen, ob der Gestaltungsplan Loren den Anforderungen der Flachmoorverordnung genügt.\nf) Die Pufferzone ist an sich nicht vorgesehen als Zone für die zu schützenden Moorobjekte selber, sondern für deren nähere Umgebung. Es wäre jedoch formalistisch, allein deswegen den Moorschutz als ungenügend zu beurteilen. Massgebend ist nicht, ob das Moorobjekt in einer Zone liegt, die formell Schutzzone genannt wird, sondern ob der erforderliche Schutz mit den für das Objekt geltenden Vorschriften erreicht werden kann.\nGemäss Art. 32 der Gestaltungsplanvorschriften dürfen in den Freihalteflächen weder ober- noch unterirdische Bauten und auch keine Parkplätze erstellt werden. In der Pufferzone sind nach Art. 33 der Gestaltungsplanvorschriften nur extensive Bewirtschaftungen erlaubt; Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, die die Beschaffenheit des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können oder im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten, sind nicht gestattet. Damit ist auch eine nachteilige Veränderung des in der Pufferzone gelegenen Flachmoorbiotops Brandschänki unzulässig. Für die Gestaltung, Bewirtschaftung und Pflege der Pufferzone erlässt der Stadtrat ein gesondertes Reglement. Dieses Reglement liegt nicht bei den Akten und ist nicht Anfechtungsobjekt. Der Stadtrat wird beim Erlass dieses Reglements der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit des eigentlichen Moorbiotops und der übrigen Pufferzone Rechnung zu tragen haben. Mit diesen Vorschriften kann grundsätzlich der bundesrechtlich verlangte Schutz des Flachmoores sichergestellt werden.\nDabei ist unerheblich, dass - wie das BUWAL kritisiert - das Teilobjekt Brandschänki nach der Nutzungszonenordnung immer noch in der Bauzone liegt. Denn der fragliche Gestaltungsplan gewährleistet die Freihaltung dieses Bereichs und ändert diesbezüglich die Nutzungszonenordnung bürgerverbindlich ab (§ 83 Abs. 1 PBG).\ng) Fraglich kann einzig sein, ob die Pufferzone um das Feuchtobjekt Brandschänki genügend gross ist und insbesondere, ob es zulässig ist, dass das überbaubare Gebiet östlich auf einer kurzen Strecke bis unmittelbar an das Biotop heranreicht.\naa) Das Bundesrecht verlangt \"ökologisch ausreichende\" Pufferzonen, legt aber nicht näher fest, was darunter zu verstehen ist. Die naturwissenschaftliche Literatur unterscheidet hauptsächlich hydrologische Pufferzonen, Nährstoffpufferzonen sowie Pufferzonen gegen weitere Belastungen (Karin Marti/Regula Müller, Pufferzonen für Moorbiotope, BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 213, Bern 1994, S. 5 ff.; Fahrländer, a.a.O., Art. 18a Rz. 44). Im Vordergrund steht der Schutz gegen Nährstoffeintrag, wofür das BUWAL einen besonderen Schlüssel herausgegeben hat (BUWAL, Pufferzonen- Schlüssel, Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Moorbiotope, Bern 1994, besonders S. 20 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 1996, URP 1996 S. 815, E. 7b). Die Ausgestaltung der Pufferzonen richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den konkreten Schutzbedürfnissen (zit. Urteil vom 24. September 1996, E. 7b). Zweck der Pufferzonen ist jedenfalls nicht primär die Vermeidung rein ästhetischer Auswirkungen auf das Moorumfeld (Entscheid i.S. B. vom 29. November 1994, publ. in ZBl 97/1996 S. 122, E. 5a). In der Pufferzone sind denn ausdrücklich auch Bauten zulässig, wenn sie das Schutzziel für das Moorobjekt nicht beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 3 Flachmoorverordnung).\nbb) Ein völliger Verzicht auf Pufferzonen neben Mooren von nationaler Bedeutung ist grundsätzlich unzulässig (\nBGE 124 II 19 E. 3b S. 24 f.). Indessen legen gemäss Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Das impliziert, dass die kartographische Darstellung im Bundesinventar im Massstab 1:25'000 noch nicht unmittelbar verbindlich den Umfang des Objekts angibt, sondern den Kantonen eine gewisse Entscheidbefugnis bei der genauen Festlegung der Objektgrenzen verbleibt (Fahrländer, a.a.O., Art. 18a Rz. 38). Die kantonale Festlegung darf nicht restriktiv sein und dazu führen, dass Objekte von nationaler Bedeutung geschmälert werden (Entscheid i.S. SBN vom 24. September 1996, publ. in URP 1996 S. 815, E. 8d). Sie kann aber die bundesrechtliche Umschreibung präzisieren, soweit diese unklar oder fehlerhaft ist. Insbesondere kann im kantonalen Verfahren, welches der Festlegung der genauen Grenzverlaufs dient, auch geprüft werden, ob die einzelnen Parzellen die materiellen Voraussetzungen erfüllen, um als Objekt von nationaler Bedeutung gelten zu können (Entscheid i.S. B. vom 29. November 1994, publ. in ZBl 97/1996 S. 122, E. 5a)."}