{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-135-1999_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-135-1999&number_of_ranks=37", "Checksum": "65b775c1ad85d2d978d5598c9077130c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.135/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.135/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.135/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.135/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung und öffentliches Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:50", "Checksum": "210fc92e3e8b3a23b3c9668217f413b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.135/1999\nRegeste:\nRaumplanung und öffentliches Baurecht\n\n\naa) Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Gestaltungsplan Loren und damit ein kommunaler Nutzungsplan. Die Beschwerdeführer rügen überwiegend nicht die Verletzung von direkt anwendbarem Bundesrecht, sondern die Verletzung kantonalen Rechts. Das betrifft namentlich die Kritik, der Gestaltungsplan verstosse gegen den kantonalen Richtplan, die Leitlinien der kantonalen Raumplanung sowie die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die zulässige Ausnützung und über die Erschliessung mit Strassen und öffentlichem Verkehr. Die Verletzung dieser Bestimmungen kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Ebenso ist die Rüge, der Gestaltungsplan verstosse gegen\nArt. 15 RPG, mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (\nArt. 34 Abs. 1 und 3 RPG).\nbb) Fraglich ist indessen auch, ob der Gestaltungsplan den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Moorschutz (\nArt. 24sexies Abs. 5 aBV, seit dem 1. Januar 2000:\nArt. 78 Abs. 5 BV; Art. 23a ff. in Verbindung mit Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]; Flachmoorverordnung vom 7. September 1994 [FlachmoorV. ; SR 451. 33]) genügt. Diese stellen direkt anwendbares Bundesrecht dar oder sind durch unmittelbar auf Bundesrecht gestützte kantonale Anordnungen zu konkretisieren, welche Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden können, auch wenn sie in der Form kantonalrechtlicher Pläne ergehen (\nBGE 124 II 19, nicht publ. E. 1a sowie E. 3b S. 24;\n118 Ib 11 E. 2e S. 15 f. mit Hinweisen; Entscheid i.S. B. vom 29. November 1994, publ. in ZBl 97/1996 S. 122 E. 1a; Entscheid i.S. Pro Natura Suisse vom 1. Dezember 1998, URP 1999 S. 142, nicht publ. E. 2b; Karl Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a Rz. 18). Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.\ncc) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann zulässig, soweit gerügt wird, es sei zu Unrecht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden (\nBGE 120 Ib 70 E. 1b/bb S. 73, mit Hinweisen).\ndd) Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Verletzung von selbständigem kantonalen Recht gerügt werden, soweit dieses einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit den als verletzt gerügten Bestimmungen des Bundesverwaltungsrechts aufweist (\nBGE 123 II 88 E. 1a/cc S. 92;\n121 II 72 E. 1b S. 75). Diese Rechtsprechung führt vorliegend aber nicht dazu, dass auch die gerügten Verletzungen des kantonalen Rechts oder des Raumplanungsgesetzes im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden könnten. Die Rügen betreffend Verletzung des kantonalen Rechts stellen die Zulässigkeit des Gestaltungsplanes generell in Frage und zielen darauf ab, das Gebiet Loren völlig unüberbaut zu belassen. Demgegenüber kann die Rüge betreffend Verletzung der bundesrechtlichen Moorschutzvorschriften angesichts der konkreten Umstände von vornherein höchstens eine relativ geringfügige Änderung des Gestaltungsplanes zur Folge haben, nicht aber seine völlige Aufhebung. Es fehlt somit am geforderten engen Sachzusammenhang. Zudem liegt das Schwergewicht der erhobenen Rügen auf der Verletzung kantonalen Rechts. Es ist nicht der Sinn der erwähnten Rechtsprechung, für alle hauptsächlich kantonalrechtlichen Angelegenheiten den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu eröffnen, sobald in einem Detailpunkt eine bundesrechtlich geregelte Frage berührt ist.\nee) Insgesamt ist somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend nur zulässig für die Fragen, ob die bundesrechtlichen Vorschriften über den Moorschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung verletzt sind. Sind die Voraussetzungen für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben, so deutet das Bundesgericht das Rechtsmittel in eine staatsrechtliche Beschwerde um, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.\nb) Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführer.\naa) Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer eines im Gestaltungsplanperimeter liegenden Grundstücks. Sie gehören jedoch zur näheren Nachbarschaft und werden durch die geplante Überbauung östlich des Biotops \"Brandschänki\", die ihres Erachtens gegen bundesrechtliche Bestimmungen über den Moorschutz verstösst, mehr als jedermann betroffen. Sie sind daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).\nbb) Zur staatsrechtlichen Beschwerde sind die Beschwerdeführer hingegen nur legitimiert, soweit sie geltend machen, die Planfestsetzung verletze sie in ihren eigenen verfassungsmässigen Rechten (\nArt. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 88 OG), sei es, weil der Plan die Nutzung ihrer Liegenschaft beschränkt, sei es, weil durch ihn Normen, die auch dem Schutze der Nachbarn dienen, verletzt, geändert oder aufgehoben werden (\nBGE 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.;\n116 Ia 193 E. 1b S. 194;\n113 Ia 236 E. 2b S. 238; Entscheid i.S. R. vom 12. Oktober 1988, ZBl 90/1989 S. 274, E. 2b; Jomini, a.a.O., Art. 34 Rz. 58; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. , Bern 1994, S. 248 f., mit weiteren Hinweisen).\nAls nachbarschützend gelten namentlich öffentlichrechtliche Immissionsschutzbestimmungen (\nBGE 118 Ia 112 E. 2a S. 116;\n112 Ia 88 E. 1b S. 89 f.) oder Vorschriften über die zulässige Ausnützungsziffer (\nBGE 117 Ia 18 E. 1b S. 20;\n115 Ib 456 E. 1e S. 462;\n112 Ia 88 E. 1b S. 90). Ebenso dienen die Bestimmungen über die Detailerschliessung im Sinne von\nArt. 19 RPG neben dem Schutz der Allgemeinheit auch demjenigen der unmittelbaren Nachbarn (\nBGE 115 Ib 347 E. 1c/bb S. 353 f.;\n112 Ia 88 E. 1b S. 90;\n109 Ia 171 E. 4b S. 172 f.). Dabei muss aber der beschwerdeführende Nachbar darlegen, dass und inwiefern er sich im Schutzbereich dieser Vorschriften befindet und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt wird (\nArt. 90 Abs. 1 lit. b OG;\nBGE 117 Ia 18 E. 3b S. 20;\n"}