{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-135-1999_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-135-1999&number_of_ranks=37", "Checksum": "65b775c1ad85d2d978d5598c9077130c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.135/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.135/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.135/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.135/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung und öffentliches Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:50", "Checksum": "210fc92e3e8b3a23b3c9668217f413b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.135/1999\nRegeste:\nRaumplanung und öffentliches Baurecht\n\n[AZA 0]\n1A.135/1999/mng\nI. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n*********************************\n8. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiberin Gerber.\n---------\nIn Sachen\nA.________,\nB.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStadt U s t e r, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz, Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, Zürich,\nVerwaltungsgerichtdesKantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,\nbetreffend\nGestaltungsplan Loren, hat sich ergeben:\nA.- Das in der Gemeinde Uster liegende Gebiet Loren war nach der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 4. Juni 1984 überwiegend als Industriezone I4, teilweise als Gewerbezone G3 und als Wohnzone W3 und W4 eingezont. Eine Gemeindeinitiative, welche das Gebiet der Reservezone zuweisen wollte, wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 abgelehnt.\nAm 10. Juli 1995 erliess der Gemeinderat Uster den öffentlichen Gestaltungsplan Loren mit dazugehörenden Vorschriften. Dieser Beschluss wurde in der Gemeindeabstimmung vom 22. Oktober 1995 bestätigt. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst eine Fläche von rund 19 ha. Davon sind gemäss Gestaltungsplan rund 65% baulich nutzbar, während auf der nordwestlichen Seite gegen das Naturschutzgebiet Werriker-/ Glattenriet eine Freihaltefläche als Pufferzone im Umfang von rund 26% des Gestaltungsplangebiets vorgesehen ist.\nEtwa gleichzeitig (am 20. Juni 1995) setzte der Stadtrat Uster den Quartierplan Loren fest. Darin wird die Feinerschliessung des Gebiets geregelt und eine Landumlegung vorgesehen, wonach die in der Pufferzone liegenden Grundstücke in das Eigentum der Stadt Uster übergehen. Nachdem kein Rekurs gegen den Quartierplan erhoben worden war, wurde er am 27. Oktober 1998 von der Baudirektion des Kantons Zürich genehmigt.\nIn der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 9. März 1998 (BZO), die der Regierungsrat am 6. Januar 1999 genehmigte, wurde das Areal Loren mit der Signatur \"rechtsgültiger Gestaltungsplan\" markiert, jedoch gleichwohl wie zuvor den Zonen I4, G3, W3 und W4 zugeteilt.\nB.- A.________ und vierzehn weitere Einwohner von Uster fochten den Gestaltungsplan am 8. Juli 1997 bei der Baurekurskommission III an, die den Rekurs am 15. April 1998 abwies. Dagegen erhoben A.________, B.________ und fünf weitere Personen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 22. April 1999 ab. Die kantonale Baudirektion hatte zuvor am 20. Januar 1999 den Gestaltungsplan Loren genehmigt.\nC.- A.________ und B.________ erhoben am 26. Juni 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts und den Gestaltungsplan Loren aufzuheben und das Gebiet Loren einer Landwirtschaftszone, allenfalls einer Reservezone, zuzuweisen. Eventuell beantragen sie Zurückweisung an die Vorinstanz mit den Anweisungen, einen umfassenden Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen, den fehlenden Erschliessungsplan zu erstellen, die Ausnützung der Baubereiche massiv zu reduzieren und das Baugebiet auf das Zentrumsgebiet gemäss kantonalem Richtplan respektive auf eine Bautiefe entlang den bestehenden Wohnbauten Gschwaderstrasse zurückzunehmen. Verfahrensmässig beantragen sie die Durchführung eines\nAugenscheins und eines zweiten Schriftenwechsels.\nD.- Die Stadt Uster stellte am 19. August 1999 den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die Baurekurskommission III verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das gemäss Art. 110 Abs. 1 OG zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) stellte den Antrag, die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gutzuheissen, da die vorgesehene Pufferzone für das Flachmoorobjekt Glattenriet ungenügend sei.\nE.- Die Vernehmlassung des BUWAL wurde den Beteiligten zur Äusserung zugestellt. Die Beschwerdeführer unterstützten mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 die Stellungnahme des BUWAL und erneuerten ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Die Baurekurskommission brachte am 4. Oktober 1999 Bemerkungen zur Vernehmlassung des BUWAL an. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Stadt Uster brachte mit Stellungnahme vom 4. November 1999 vor, mit dem Gestaltungsplan werde dem Flachmoorschutz genügend Rechnung getragen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, in die der Stellungnahme der Stadt Uster beiliegenden Dokumente Einblick zu nehmen und sich dazu zu äussern.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (\nBGE 122 I 39 E. 1 S. 41, mit Hinweisen).\na) Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der Raumplanung auf letzte kantonale Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen und über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 beschränkt. Alle anderen Entscheide können grundsätzlich nur mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (\nArt. 34 Abs. 3 RPG). Dies gilt namentlich für kantonale oder kommunale Zonenpläne. Eine Ausnahme besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings, soweit ein Zonenplan eine Verfügung enthält, die sich auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht stützt oder stützen sollte (\nBGE 118 Ib 11 E. 2c S. 14; André Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 34 Rz. 27-29). Dies gilt namentlich, wenn die Anwendung des Bundesumwelt- oder -naturschutzrechts in Frage steht (\nBGE 123 II 231 E. 2 S. 234;\n121 II 72 E. 1b S. 75 f.)."}