Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000. -- zu entschädigen. 5.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf (Büro 3) sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. April 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: