Wie oben dargelegt (E. 3a), kann im vorliegenden Verfahren auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage ihrer Entschädigung für ihre Aufwendungen nicht näher eingegangen werden. Es rechtfertigt sich allerdings der Hinweis, dass im Rahmen der Verordnung über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780. 115.1) zu beachten ist. c) Neben dem Entscheid in der Sache selbst hat die Beschwerdeführerin zusätzlich den Kostenpunkt des Entscheides der Staatsanwaltschaft angefochten und eine Verletzung von Art. 4 aBV geltend gemacht.