O., S. 4259). Entgegen der Auffassung der Minderheit des erwähnten Entscheides des Zürcher Obergerichts kann aus den allgemeinen Ausführungen des Bundesrates nicht geschlossen werden, dass die Teilnehmeridentifikation nach heutiger Rechtslage nicht bereits zu den Überwachungsmassnahmen gezählt werden könnte. In der Literatur wird die Frage der Zugehörigkeit der Teilnehmeridentifikation zu den einer richterlichen Genehmigung bedürftigen Überwachungsmassnahmen überwiegend bejaht (vgl. Neumann, a.a.O., S. 413; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1997, Rz. 1009; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 251 f.).