Eine solche kann durch den eigentlichen Strafrichter ( BGE 122 I 182 E. 3b S. 189, 120 Ia 314) oder in einem separaten Verfahren bereits im Untersuchungsstadium erfolgen ( BGE 122 I 182 E. 4 S. 189). Der Umstand der erst nachträglichen Erhebung von gewissen Daten befreit daher nicht von der Beachtung der Bestimmungen über die Telefonüberwachung (vgl. BGE 122 I 182 E. 4 S. 192 sowie im Allgemeinen 125 I 46 E. 5 S. 49). Die Teilnehmeridentifikation stellt in ähnlicher Weise wie die Telefonabhörung selbst einen Eingriff in das Telefongeheimnis dar.