Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die Bekanntgabe von solchen Zufallsfunden einen Eingriff in das Telefongeheimnis bedeute und diese nur bei Vorliegen der strafprozessualen Voraussetzungen verwertet werden dürften. Insbesondere sei erforderlich, dass eine richterliche Genehmigung für die Verwendung und Verwertung von solchen Zufallsfunden ergeht. Eine solche kann durch den eigentlichen Strafrichter ( BGE 122 I 182 E. 3b S. 189, 120 Ia 314) oder in einem separaten Verfahren bereits im Untersuchungsstadium erfolgen ( BGE 122 I 182 E. 4 S. 189).