Schliesslich ruft die Beschwerdeführerin die Meinungsäusserungsfreiheit und die Informationsfreiheit an. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vom angefochtenen Entscheid betroffen ist. Auch unter dem Gesichtswinkel ihrer Kunden braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, da diese durch die Bekanntgabe der eingeforderten Daten nicht in spezifischer, über das Fernmeldegeheimnis hinausgehender Weise betroffen sind. c) Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann demnach mit den genannten Einschränkungen eingetreten werden. 4.- An erster Stelle gilt es zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung ohne Willkür auf § 103 StPO/ZH stützen lässt.