35 Abs. 3 BV zugestanden werden. Demnach wird im Folgenden die Frage der Verletzung des grundrechtlich garantierten Geheimnisschutzes zu prüfen sein. cc) Ferner macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit geltend. Sie begründet dies damit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Kunden im Falle einer unzulässigen Auskunftserteilung beeinträchtigt und ihre Geschäftsbeziehungen gestört würden, mit der Folge, dass Kunden einen andern Provider suchen oder auf andere Kommunikationsarten ausweichen könnten. Dieser Rüge kommt neben derjenigen der Verletzung des Telefon- und Fernmeldegeheimnisses keine eigenständige Bedeutung zu;