Die Entschädigungsfrage kann daher nicht Gegenstand des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Auf die entsprechenden Rügen ist somit nicht einzutreten (vgl. dazu weiter den Hinweis in E. 7b). b) aa) Die Beschwerdeführerin kann auf Grund von Art. 4 aBV (bzw. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) eine willkürliche Anwendung von § 103 StPO/ZH rügen und geltend machen, die umstrittene Anordnung könne sich nicht auf die genannte Bestimmung der Strafprozessordnung abstützen. Da von ihr ein konkretes Handeln verlangt wird, ist sie im Sinne von Art. 88 OG zur Beschwerde legitimiert. Desgleichen ist sie zur Rüge befugt, es hätten die formellen Voraussetzungen von § 104 ff.