Demnach kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insofern nicht eingetreten werden, als mit ihr die Aufhebung der Verfügung der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf verlangt wird. Die Staatsanwaltschaft ist im angefochtenen Entscheid auf die Frage, nach welchem Tarif die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen zu entschädigen sei, förmlich nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin ficht dieses Nichteintreten vor Bundesgericht nicht an und macht insbesondere keine Verletzung von Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV) wegen formeller Rechtsverweigerung geltend. Die Entschädigungsfrage kann daher nicht Gegenstand des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bilden.